Johnny Milano lebt in New York und arbeitet u.a. als sozialdokumentarischer Fotograf und als Konfliktfotograf. Er erstellt dokumentarische Fotoreportagen.
Er hat Fotoreportagen zum
- Hurrikan Sandy
- Immigranten
- Chemotherapie
- Down Syndrom
und 2013 auch über das Treffen der „Nationalist Socialist Movement“ in Atlanta in Georgia gemacht.
In dem Beitrag wird nicht nur das Treffen dokumentiert. Es werden auch die Gegendemonstrationen dokumentiert und die Auseinandersetzungen.
In Deutschland herrscht Meinungsfreiheit – und Linkfreiheit?
Darf man da von Deutschland aus nun drauf verlinken oder nicht?
Die Verbreitung über Blogs wie petapixel.com führt nun dazu, dass es erstaunliche Diskussionen gibt.
Es handelt sich dabei um weltweit relevante fotografische Blogs. Die Kommentare darunter sind mehr als erhellend. Was es alles an Nichtwissen, Glauben und Haltungen gibt, wie unterschiedlich Freiheit in Amerika gegenüber deutschen Sichtweisen ist – dies alles findet sich an dieser Stelle wieder und ermöglicht ungeschönte Blicke auf die Vielfalt des Denkens in unserer Welt.
Darf man nun noch auf diese Blogs verlinken oder ist nunmehr jede Linksetzung dorthin strafbar?
Johnny Milano hat dies alles natürlich auch auf seiner Webseite.
Darf man auf seine Webseite noch verlinken oder nicht?
Ich möchte aber den Horizont noch etwas erweitern, damit deutlich wird, warum dies ein Thema ist.
Links und Rechts von Grimme
Die Webseite publikative.org ist aktuell (2013) nominiert für den Grimme Online Award.
Es ist eine Seite gegen rechts. Dort sind aber ebenfalls viele Fotos zu sehen mit rechten Symbolen und von rechten Aktionen.
Darf man darauf verlinken?
Denn wenn man darauf verlinken darf, dann müßte man auch auf die Seiten von Johnny Milano verlinken können.
Wenn man den Ausführungen in der Wikipedia folgt, dann ist das Setzen eines Links durch Artikel 5 GG geschützt.
Hinterm Horizont geht´s weiter …
Aber ich möchte mal den Horizont noch etwas erweitern.
Wenn ich mir nun einen Blog auf einem amerikanischen Server wie blogger.com oder wordpress.com anlege und dort auf Englisch diesen Artikel schreibe und verlinke – gilt dann überhaupt noch alles das, was ich hier problematisiert habe?
Oder muß der Server in Deutschland stehen und ich auf deutsch schreiben?
Woher weiß ich überhaupt, wo der Server steht, zumal wenn mein Acount in der Cloud gehostet wird?
Hallo?
Um dies alles abzuklären, habe ich diese Zeilen an das Bundesministerium für Justiz geschickt mit der Bitte um eine klärende Stellungnahme. Bis jetzt wurde nicht einmal der Eingang bestätigt.
Vielleicht gibt es fachkompetente Hilfe im Netz?
Und siehe da, die Hilfe war da. Vielen Dank dafür. Der wichtigste Hinweis ist wohl der auf das Strafgesetzbuch. Dort finden wir folgendes:
„§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
Der Absatz 3 enthält wohl die Antwort auf meine Frage. Wenn es sich um Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens handelt, dann ist es offenkundig straffrei. Es sind aber nicht alle Fragen geklärt.
Offen ist noch die Frage was geschieht, wenn ich ausserhalb von Deutschland auf Servern in Nicht-Deutsch publiziere und verlinke.
Text 1.3