Plötzlich zeigte google Suchergebnisse über qwant, die eine Woche vorher direkt über google für mich nicht da waren. Und so wurde es Licht und es gibt juristisch eindeutige Lichtblicke für Fotoamateure.
Und so ergab es sich, daß die Frage nach der EU-Datenschutzverordnung und deren Anwendung für Fotoamateure und Hobbyisten in Österreich eindeutig beantwortet wurde:
„Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen: Die Verordnung findet unter anderem keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, solange sie ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden. Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten von Privaten fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der EU-DSGVO. Die Verordnung gilt jedoch dennoch für die Verantwortlichen, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönliche oder familiäre Tätigkeiten bereitstellen.“
Die Persönlichkeitsrechte beim Fotografieren von Menschen müssen natürlich weiter eingehalten werden.
Es ist mir unerklärlich, daß ich in Artikeln in Deutschland immer nur die Verquickung von Privatpersonen und kommerziellen Tätigkeiten gefunden habe, obwohl dies alles eindeutig geregelt ist:
„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
- durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
- durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,“
Wie wunderbar! Damit ist nicht nur endlich der Frühling gekommen sondern auch endlich die Zeit für neue Fotos draußen vor der Tür angebrochen.
Allerdings gilt dies nach den hier verlinkten Informationen nur für Privatiers, also Blogs, die keine Werbung schalten und nicht kommerziell sind. Sobald es kommerziell wird, also Werbebanner zu sehen ist oder das Foto in einer Datenbank zum Verkauf ist oder als Werbung für kommerzielle Tätigkeiten dient, gilt die DSGVO – wenn ich dies richtig verstanden habe.
Hinzu kommt noch etwas. Die Mitgliedsstaaten können die DSGVO konkretisieren. Und dies ist schon geschehen wie wir bei rechtzweinull.de von Dr. Carsten Ulbricht lesen können:
„Auf der Grundlage von Art. 85 DSGVO kann der nationale Gesetzgeber aber gesetzliche Ausnahmen und Abweichungen von der DSGVO vorsehen. Nach Aussagen verschiedener Europapolitiker, die bei der DSGVO mitgewirkt haben, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) als entsprechende gesetzliche Spezialregelung zu werten.“
Mit dieser klaren Aussage ist rechtssichereres Handeln beim Fotografieren möglich. Übrigens habe ich diesen Text über Twitter gefunden und nicht über eine Suchmaschine …
Es ist ganz schön mühselig, sich dieses Wissen über Wochen zu erarbeiten und hier wird auch deutlich, wie Suchmaschinen Wissen und Bewußtsein machen, indem sie Infos weglassen oder zulassen.
Soweit meine Meinung zu diesem Thema an diesem Tag.
Wichtig: Dies ist keine Rechtsberatung sondern eine Meinungsbildung aufgrund vorhandener Texte.